Fachrichtung Metall
A. Teilnahme am Lehrgang
Personen, die am Lehrgang teilnehmen wollen, müssen eines der unten stehenden Kriterien erfüllen.
- Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem jeweiligen Fach zugeordnet werden kann, oder
- Bei fehlender Ausbildung: 3-jährige fachlich geeignete Berufspraxis.
B. IHK Prüfung zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung – Fachrichtung Metall
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die zu dem Teil „Fachübergreifende Basisqualifikation“ der IHK Prüfung zugelassen werden möchten, müssen eines der unten stehenden Kriterien erfüllen.
- Teil „Fachübergreifende Basisqualifikation“
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die zu dem Teil „Fachübergreifende Basisqualifikation“ der IHK Prüfung zugelassen werden möchten, müssen eines der unten stehenden Kriterien erfüllen.
- Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem jeweiligen Fach zugeordnet werden kann.
- Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gefolgt von einer mindestens 2-jährigen einschlägigen Berufspraxis, oder
- Bei fehlender Ausbildung: Mindestens 4-jährige fachlich geeignete Berufspraxis.
- Ausbilder-Eignung-Zeugnis.
- Teil „Handlungsspezifische Qualifikation“
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die zu dem Teil „Handlungsspezifische Qualifikation“ der IHK Prüfung zugelassen werden möchten, müssen zusätzlich die beiden unten stehenden Kriterien erfüllen.
- Das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifend Basisqualifikation“
- zu den unter Punkt 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis
Die in den Punkten A und B erwähnte Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Industriemeisterin / eines Industriemeisters gemäß § 1 Abs. 3 des IndMetMeistV 1997 des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) haben.
Abweichend von den in den Punkten B.1 und B. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Den Wortlaut der Verordnung des BMJV über die Prüfung zum anerkannten Abschluss zur Geprüften Industriemeisterin / zum Geprüften Industriemeister Fachrichtung Metall (IHK) erreichen Sie über folgenden Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/indmetmeistv_1997/index.htm
Fachrichtung Elektrotechnik
A. Teilnahme am Lehrgang
Personen, die am Lehrgang teilnehmen wollen, müssen eines der untenstehenden Kriterien erfüllen.
- Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem jeweiligen Fach zugeordnet werden kann, oder
- Bei fehlender Ausbildung: 3-jährige fachlich geeignete Berufspraxis.
B. IHK Prüfung zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung
- Teil „Fachübergreifende Basisqualifikation“
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die zu dem Teil „Fachübergreifende Basisqualifikation“ der IHK Prüfung zugelassen werden möchten, müssen eines der unten stehenden Kriterien erfüllen.
- Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Fach Elektrotechnik zugeordnet werden kann, oder
- Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gefolgt von einer mindestens 6-monatigen einschlägigen Berufspraxis, oder
- Bei fehlender Ausbildung: Mindestens 4-jährige fachlich geeignete Berufspraxis.
- Ausbilder-Eignung-Zeugnis.
- Teil „Handlungsspezifische Qualifikation“
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die zu dem Teil „Handlungsspezifische Qualifikation“ der IHK Prüfung zugelassen werden möchten, müssen zusätzlich die beiden, unten stehenden Kriterien erfüllen.
- Erfolgreiches Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“, das nicht länger als 5 Jahre zurückliegt
- zu den unter Punkt 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis
Die in den Punkten A und B erwähnte Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters gemäß § 1 Abs. 3 des ElekMEistPrV 2004 des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) haben.
Abweichend von den in den Punkten B.1 und B. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Den Wortlaut der Verordnung der BMJV über die Prüfung zum anerkannten Abschluss zur Geprüften Industriemeisterin / zum Geprüften Industriemeister Fachrichtung Metall (IHK) erreichen Sie über folgenden Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/elekmeistprv_2004/
Fachrichtung Mechatronik
A. Teilnahme am Lehrgang
Personen, die am Lehrgang teilnehmen wollen, müssen eines der untenstehenden Kriterien erfüllen.
- Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem jeweiligen Fach zugeordnet werden kann, oder
- Bei fehlender Ausbildung: 3-jährige fachlich geeignete Berufspraxis.
A. IHK Prüfung zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung
- Teil „Fachübergreifende Basisqualifikation“
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die zu dem Teil „Fachübergreifende Basisqualifikation“ der IHK Prüfung zugelassen werden möchten, müssen eines der unten stehenden Kriterien erfüllen.
- Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Mechatronikerin/ Mechatroniker oder einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro-, fahrzeugtechnischen und informationstechnischen Berufen zugeordnet werden kann, oder
- Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gefolgt von einer mindestens 6-monatigen einschlägigen Berufspraxis, oder
- Bei fehlender Ausbildung: Mindestens 4-jährige fachlich geeignete Berufspraxis.
- Ausbilder-Eignung-Zeugnis.
- Teil „Handlungsspezifische Qualifikation“
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die zu dem Teil „Handlungsspezifische Qualifikation“ der IHK Prüfung zugelassen werden möchten, müssen zusätzlich die beiden, unten stehenden Kriterien erfüllen.
- Erfolgreiches Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifend Basisqualifikation“, das nicht länger als 5 Jahre zurückliegt
- zu den unter Punkt 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis
Die in den Punkten A und B erwähnte Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Industriemeisterin /eines Industriemeisters – Fachrichtung Mechatronik gemäß § 1 Abs. 3 des IndMechaAusbV des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) haben und elektrotechnische Arbeiten in der betrieblichen Anwendung einschließen.
Abweichend von den in den Punkten B.1 und B. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Den Wortlaut der Verordnung der BMJV über die Prüfung zum anerkannten Abschluss zur Geprüften Industriemeisterin / zum Geprüftem Industriemeister Fachrichtung Mechatronik (IHK) erreichen Sie über folgenden Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/indmechaausbv/